Forderungs­aufstellung

Erstellen Sie eine Forderungsaufstellung mit der Tilgungsmethode nach § 367 BGB. Es werden verbleibende Verzugszinsen, Kosten und die Höhe Ihrer Hauptforderung berechnet. Der jeweilige Basiszinssatz wird berücksichtigt (letzte vorhandene Aktualisierung: 01.07.2023 mit 3.12%).

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Über dieses Tool

Zur Geltendmachung Ihrer Forderung - auch für die Zwangsvollstreckung - ist es wichtig zu wissen, wie viel bereits getilgt wurde und welche Zinsen angefallen sind. Mit diesem Tool Forderungsaufstellung können Sie die Zinsen und die Höhe Ihrer Forderung nach § 367 BGB berechnen. Nach § 367 BGB sind Leistungen des Schuldners auf eine Forderung zunächst auf Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Erstellen Sie hier Ihre Forderungsaufstellung. Dazu können Sie unterschiedliche Zinsmethoden wählen und den jeweiligen Zinssatz festlegen. Regelungen zur Höhe der Verzugszinsen finden Sie in § 288 BGB. Beachten Sie bei Nicht-Verbrauchergeschäften bitte die Übergangsregelung aus Art. 229 § 34 EBGB für die Zinshöhe. In der Regel gilt: Schuldverhältnisse, die nach dem 28. Juli 2014 zwischen Nicht-Verbauchern entstanden sind, sind mit 9 % statt 8 % über dem Basiszins zu verzinsen, so § 288 Abs. 2 BGB.

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Kategorie: Recht